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Bundesgerichtshof: Samstag kein Werktag bei Mietzahlung

Am 13.7.2010 beschloss der Bundesgerichtshof in Karlsruhe, dass der Sonnabend bei der Frist für die Mietzahlung nicht mehr als Werktag zählt. Die Schonfrist des Mieters würde sich ansonsten um einen Tag verkürzen, da Banken die Überweisungen nur von Montag bis Freitag aufnehmen und bearbeiten (sog. „Bankarbeitstage“), trotzdem zählte man (bisher) den Sonnabend als Werktag und so auch als einen der drei Zahltage mit.

Mietzahlung war erst am 5. des Monates eingegangen

In zwei Fällen, die dem BGH zur abschließenden Entscheidung vorlagen, hatten Vermieter ihren Mietern wegen unpünktlicher Mietzahlung gekündigt. Die Mietzahlung war am 5. des Monats, einem Dienstag, eingegangen und die Vermieter waren überzeugt, dass die Miete verspätet gezahlt wurde, mit der Begründung, dass Freitag der erste Zahltag, Samstag als Werktag der zweite und der Dienstag somit schon der vierte Tag der Frist wäre.

Vorinstanz verweist auf die Bearbeitungstage der Banken

Auch die Entscheidung der Vorinstanz, die ebenfalls beschlossen hatte, dass der Sonnabend nicht als Werktag zu berücksichtigen sei, bestätigte der BGH, da die Banken an diesem Tag nicht arbeiten und somit das übliche Überweisen nicht funktionierte.

So gesehen seien die Zahlungen korrekt am dritten Werktag eingegangen, denn die Karenzzeit müsse dem Mieter ungeschmälert zur Verfügung stehen, so die Richter. Außerdem soll diese Frist auch sicherstellen, dass die Miete den Vermieter pünktlich erreicht, wenn die Zahlung am letzten Tag des Monats überwiesen wird, wo die meisten Mieter ihr Gehalt bekommen.

Unterschiede bei Mietzahlung und Wohnungskündigung

Noch im Jahre 2005 erklärte der BGH den Sonnabend zum Werktag, dabei ging es in dem Verfahren aber um eine Frist zur Wohnungskündigung und nicht um die Frist für Mietzahlungen. Damals entschied das oberste deutsche Zivilgericht, dass bei Vorschriften der fristgerechten Kündigung der Samstag wie gewohnt als Werktag anzusehen sei. Da aber die Übermittlung eines Kündigungsschreibens anders als eine Überweisung am Samstag durch die Post erfolgen könnte, sieht der BGH darin keinen Widerspruch zu diesem Urteil.

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