Hier finden Sie Antworten auf Ihre wichtigsten Fragen zur Scheidung online:

  • Kosten der Scheidung online
  • Preisvorteil der Scheidung online
  • Zuschüsse und Beihilfen im Scheidungsverfahren
  • Ratenzahlung beim Anwaltshonorar
  • Scheidungsvoraussetzungen
  • Bankkonten, Versicherungen und Steuerklassen nach der Trennung
  • Unterhalt in der Trennungszeit für Ehepartner und Kinder
  • Ablauf des Scheidungsverfahrens, Gerichtszuständigkeit und Anwaltszwang
  • Unterhalt nach der Scheidung für Ehepartner und minderjährige Kinder
  • Zugewinn und Versorgungsausgleich
  • Sorge- und Umgangsrecht

Sollten Sie noch eine besondere Frage haben, dann senden Sie uns bitte eine kurze Mitteilung oder rufen Sie uns an:

030 / 80 40 25 14

(Ein informatorisches Telefonat bzw. Email-Anfrage Ihrerseits verursacht keine Kosten und ist unverbindlich!)

Was kostet mich die Online-Scheidung & entstehen für mich Mehrkosten?

NEIN! Die Kosten einer Scheidung in Deutschland werden nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet und sind abhängig vom Streitwert. Auch wir rechnen nach dem RVG ab und sind deshalb nicht teuerer als andere Kanzleien. Ganz im Gegenteil, wir versuchen sogar für Sie die Kosten so gering wie möglich zu halten!
 
Der Streitwert für die Scheidung berechnet sich nach dem dreifachen Wert der letzten monatlichen Nettoeinkünfte beider Ehepartner. Wenn Sie gemeinsame minderjährige Kinder haben, dann gibt es pro Kind eine Verringerung des Streitwertes von €750,-. Bei einer einvernehmlichen (Online-)Scheidung sparen Sie zudem durch die Beauftragung nur eines Anwaltes 50% der Kosten, weil sich die (geschiedenen) Ehepartner die Kosten für den Anwalt teilen können. Manche Familiengerichte gewähren auch bei einer einvernehmlichen Scheidung, bei der auch bereits alle Folgesachen geregelt sind oder bei einem Trennungszeitraum von mehr als 3 Jahren einen 30%igen Abschlag auf den Streitwert. 

Für Sie entstehen auch dann keine zusätzlichen Kosten, wenn der Termin bei einem Familiengericht stattfindet, das sich nicht an unserem Kanzleisitz befindet! 

Im nächsten Abschnitt finden Sie eine Bespielsberechnung!

Eine Beispielsberechnung bitte!

Aber gerne doch!

Zunächst die Kosten einer "durchschnittlichen" Scheidung pro Partei:

Ehepaar mit zwei Kindern, Versorgungsausgleich (wird im Termin ausgeschlossen) mit Regelstreitwert, ohne jegliche Anträge auf Streitwertreduktion, beide Ehepartner haben je einen Anwalt und teilen sich nur die Gerichtskosten. 

BezeichnungWerteAnmerkungen
Ehemann€1.350,-Nettogehalt/Monat
Ehefrau€1.150,-Nettogehalt/Monat
Zwischensumme€2.500,-Gehalt für 2 Eheleute
Gehalt x 3€7.500,-Streitwert Einkünfte
Versorgungsausgleich (VA)€1.000,-Regelstreitwert
Gesamtstreitwert€8.500,-Gehalt + VA
Anwaltskosten rund
Gerichtskosten
€1.532,-
€   444,-
von den Gerichtskosten
trägt jeder 50%
Gesamtkosten je Partei €1.754,- 


Jetzt die Kosten einer "durchschnittlichen" Scheidung pro Partei nach unserem Vorschlag:

Ehepaar mit zwei Kindern, Versorgungsausgleich (wird im Termin ausgeschlossen) mit Regelstreitwert, sämtliche Anträge auf Streitwertreduktion greifen, beide Ehepartner werden nur von einem Anwalt vertreten und teilen sich sämtliche Kosten.

BezeichnungWerteAnmerkungen
Ehemann €1.350,-Nettogehalt/Monat
Ehefrau €1.150,-Nettogehalt/Monat
Zwischensumme €2.500,-Gehalt für 2 Eheleute
Gehalt x 3 €7.500,-Streitwert Gehalt
abzgl. 2 Kinder-€1.500,-€750,- pro Kind
30% Streitwertreduktion-€1.800,-Ermessen Gericht
Streitwert Gehalt (neu) €4.200,-Zwischensumme
Versorgungsausgleich (VA) €1.000,-Regelstreitwert
 Gesamtstreitwert €5.200,-Gehalt (neu) + VA
Anwaltskosten rund
Gerichtskosten
 €1.077,-
    €330,-
von allen Kosten
trägt jeder 50%
Gesamtkosten je Partei rund    €704,-Ersparnis €1.050,-

Sie sehen also, dass sich unser Modell einer Online-Scheidung für Sie rechnet!

Meine Einkünfte sind sehr niedrig! Gibt es Zuschüsse oder Beihilfen?

JA! Bei geringen Einkünften hat jeder Rechtsuchende Anspruch auf die sogenannte Verfahrenskostenhilfe (VKH) im Scheidungsverfahren.
 
Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe hat jeder, der aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse außer Stande ist, die Verfahrenskosten zu tragen. Die für die Bewilligung notwendigen Erfolgsaussichten eines Verfahrens sind bei einem Antrag auf Ehescheidung nach dem Trennungsjahr grundsätzlich gegeben. Die Verfahrenskostenhilfe deckt bei Bewilligung Ihre eigenen Anwaltsgebühren sowie die entstandenen Gerichtskosten ab, so dass an uns kein Honorar mehr zu entrichten ist! Die Ehescheidung ist folglich für Sie kostenlos, wenn Sie nicht aufgrund Ihrer Einkommensverhältnisse zur Ratenzahlung verpflichtet werden! Einen hilfreichen Link zu den Voraussetzungen (keine Gewähr) finden Sie bei der RAK Berlin.
 
Ihren Angaben zum Einkommen im Online-Scheidungs-Formular können wir entnehmen, ob ein VKH-Anspruch in Betracht kommt. In diesem Fall übersenden wir Ihnen dann sofort die entsprechenden Antragsformulare per Email oder Sie laden sich das PDF-Formular direkt aus der Menüleiste auf der rechten Seite herunter. Bitte alles sorgfältig ausfüllen und mit entsprechenden Belegen (Mietvertrag, Gehaltsnachweis, letzte Kontoauszüge etc.) wieder per Post (NICHT per Email oder Telefax!) an uns zurücksenden. Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe nebst Ihrer beigefügten Belege wird dann beim zuständigen Familiengericht von uns eingereicht.

Ich kann ihre Anwaltsgebühren nicht auf einmal zahlen! Gewähren Sie auch Ratenzahlung?

JA! Abhängig von Ihren Einkünften und Ausgaben, wie etwa Miete, Strom etc, gewähren wir eine zinsfreie Ratenzahlung von 3, 6 oder 9 Monaten, in Ausnahmefällen sogar von einem Jahr! Sollten Sie eine Ratenzahlung wünschen, dann sprechen Sie uns vor Mandatserteilung an.
 
Bei den Gerichtskosten gibt es keine Ratenzahlungsmöglichkeit! Die Gerichtskasse verlangt die anfallenden Gebühren sofort, ansonsten wird der Scheidungsantrag nicht zugestellt und das Familiengericht keinen Termin zur Scheidung ansetzen.

Welche Voraussetzungen müssen für die Scheidung erfüllt sein?

Allgemeine Voraussetzungen

Die erste und wichtigste Voraussetzung ist das Scheitern der Ehe. Hiervon spricht man, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehepartner nicht mehr besteht und eine Wiederherstellung nicht mehr wahrscheinlich ist. Davon ist auszugehen, wenn ein Ehepartner die Wiederherstellung ausdrücklich ablehnt. Gesetzlich vermutet wird das Scheitern der Ehe, wenn die Trennung seit einem Jahr besteht, sei es durch Auszug eines Ehepartners oder durch die sogenannte Trennung von Tisch und Bett in der Ehewohnung, beide Ehepartner einen Scheidungsantrag stellen oder einer von beiden den Antrag stellt und der andere der Scheidung zustimmt, ohne einen eigenen Antrag zu stellen. Bei einer mehr als dreijährigen Trennung wird zudem das endgültige Scheitern auch dann angenommen, selbst wenn der andere Ehepartner seine Zustimmung zur Scheidung verweigert.
 
Ein Ehepartner kann selbst dann eine Scheidung nicht verhindern, wenn er vor Gericht angibt, nicht geschieden werden zu wollen. Wenn der andere Ehepartner, der den Antrag gestellt hat, die Ehe ausdrücklich für gescheitert erklärt und eine Fortsetzung ablehnt, dann wird die Ehe auch gegen den ausdrücklichen Wunsch des anderen geschieden.

In Ausnahmefällen kann auch eine Scheidung vor Ablauf der einjährigen Trennungsfrist bei einer sogenannten unzumutbaren Härte für einen der Ehepartner beantragt werden. Dies ist z.B. bei Gewalltätigkeiten, Alkohol- und Drogenmissbrauch und ähnlichen schwerwiegenden Verfehlungen des anderen Ehepartners möglich.

Trennungsjahr

Bei jeder Scheidung ist die Grundvoraussetzung die einjährige Trennung der Ehepartner. Unproblematisch ist dies bei Auszug eines Ehepartners aus der gemeinsamen Ehewohnung. Innerhalb der Ehewohnung kann man die Trennung von Tisch & Bett dadurch vollziehen, in dem man in verschiedenen Zimmern schläft und beide getrennt wirtschaften, also getrennt einkaufen, waschen etc.
 
Sollte es überraschend in der Zwischenzeit zu einer Aussöhnung kommen, dann beginnt die Einjahresfrist erst dann wieder von vorne zu laufen, wenn die Aussöhnungsperiode mehr als zwei Monate betrug und sich die Ehepartner erst danach erneut getrennt haben!
 
Ein Scheidungsantrag selbst kann schon mit Ablauf des 10. Monats nach erfolgter Trennung eingereicht werden, weil erst zum Scheidungstermin das Trennungsjahr vollständig abgelaufen sein muss. Dies gilt aber nicht, wenn Sie einen Antrag auf Verfahrenskostenbeihilfe (VKH) stellen, denn hier müssen zur Prüfung der Erfolgsaussichten alle Voraussetzungen einer Ehescheidung erfüllt sein. Daher stellen wir den Antrag bei VKH frühestens mit Ablauf des 11. Monats.

Was passiert bei einer Trennung mit den Bankkonten, Versicherungen & Steuerklassen?

Bei einer Trennung müssen zur Sicherstellung des Lebensunterhalts beide Partner die finanziellen Angelegenheiten zügig klären. Bei den Bankkonten ist zu unterscheiden, ob beide ein gemeinsames Konto führen oder ob nur ein Ehepartner Kontoinhaber ist und der andere lediglich eine Kontovollmacht besitzt.

Beide Ehepartner sind Kontoinhaber

Bei dieser Konstellation steht beiden Ehepartnern jeweils die Hälfte des Guthabens zu bzw. müssen beide jeweils 50% der Schulden (z.B. bei einer Überziehung) tragen. Das Konto kann nur mit Zustimmung beider Eheleute aufgelöst werden. Um das vollständige Abheben von Guthaben durch den einen zum Nachteil des anderen Ehepartner zu vermeiden, sollte die Bank schriftlich aufgefordert werden, Verfügungen über das Konto nur noch von beiden Kontoinhabern gemeinsam zuzulassen. Dies kann auch ein Ehepartner allein erklären.

Ein Ehepartner ist Kontoinhaber, der andere ist nur bevollmächtigt

Bei dieser Konstellation ist der Kontoinhaber alleine berechtigt, über das gesamte Guthaben zu verfügen und alleine verpflichtet, einen eventuellen Negativsaldo (z.B. Überziehung) gegenüber der Bank auszugleichen. In der Regel kündigt bei einer Trennung der Kontoinhaber die Vollmacht des anderen Ehepartners, damit dieser keinen Zugriff mehr hat. Der Ehepartner, der bislang nur eine Vollmacht hatte, sollte daher unverzüglich bei einer Trennung ein eigenes Konto eröffnen, damit z.B. sein/ihr Lohn fortan nur noch auf dieses Konto überwiesen wird, auf das sie/er dann unbeschränkten Zugriff hat.

Versicherungen

- gesetzliche Krankenversicherung:
Während der Trennung bleibt der Krankenversicherungsschutz des nicht arbeitenden Ehepartners über den anderen, berufstätigen Ehepartner bestehen. Erst einen Monat nach rechtskräftiger Ehescheidung erlischt diese Mitversicherung, so dass sich dann der bislang mitversicherte Ehepartner um eine eigene Krankenversicherung kümmern muss.

- Rechtsschutzversicherung
Diese gilt für beide Ehepartner bis zur rechtskräftigen Ehescheidung, danach nur noch für den Antragsteller (Versicherungsnehmer) und seine Kinder. Der bislang mitversicherte geschiedene Ehepartner muss sich nach der Scheidung folglich eine eigene Rechtsschutzversicherung zulegen.

- Hausrat- & Haftpflichtversicherung
Vom Trennungstage an gelten beide Versicherungen nur noch für den Ehepartner der als Antragsteller (Versicherungsnehmer) die Verträge abgeschlossen hat. Sollte er/sie ausziehen, muss er/sie dies der Versicherung mitteilen (Risikoänderung).
Der bislang mitversicherte Ehepartner verliert bei der Hausratversicherung spätestens mit seinem Auszug und Begründung eines neuen Hausstandes seinen bisherigen Versicherungsschutz und muss daher ab sofort eine neue Hausratversicherung abschließen.
Die Einzelheiten sollten Sie bei Ihrer Versicherungsgesellschaft erfragen, da die Bedingungen von Versicherung zu Versicherung und in den einzelnen Versicherungsverträgen selbst höchst unterschiedlich sein können.

- Lebensversicherung
Der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung sollte prüfen, ob er den anderen Ehepartner als Bezugsberechtigten angegeben hat und diese Begünstigung im Bedarfsfalle ändern.

Finanzamt

Trennen sich die Ehepartner im Laufe eines Kalenderjahres, bleiben die bislang gewährten Steuerklassen noch bis zum Ende des Jahres bestehen und die Besteuerung erfolgt nach der Splittingtabelle. Ab dem 1. Januar des Folgejahres werden sodann die beiden nun getrennt lebenden Ehepartner steuerrechtlich wie Einzelpersonen behandelt, folglich in Steuerklasse 1 eingestuft. Wenn ein Ehepartner gemeinsame Kinder in seinem Haushalt betreut, erhält dieser die Steuerklasse 2. Sie müssen eine Trennung unverzüglich dem Finanzamt anzeigen, ansonsten verstoßen Sie gegen die Abgabenordnung!

Was steht mir in der Trennungszeit an Unterhalt zu & wie sieht es mit dem Kindesunterhalt aus?

Trennungsunterhalt muss grundsätzlich für den Zeitraum der Trennung der Ehepartner bis zur rechtskräftigen Ehescheidung von demjenigen gezahlt werden, der einen monatlichen Einnahmenüberschuss erzielt. Maßgebend hierfür sind die monatlichen Einkommen der Ehepartner für jeweils 12 Monate geteilt durch 12, um eventuelle Weihnachts- und Urlaubsgelder, die über das Jahr gezahlt werden, in den Monatseinkünften zu berücksichtigen, bereinigt um Verbindlichkeiten (z.B. Kreditraten, Fahrtkosten) und eventuell zu zahlenden Kindesunterhalt. Wer mietfrei im eigenen Haus oder in der Eigentumswohnung wohnt, muss sich diesen geldwerten Vorteil anrechnen lassen. Von dem nunmehr ermittelten monatlichen Überschuss muss der "begünstigte" Ehepartner 3/7 an den anderen zahlen.

Beispiel:
Ehemann M hat nach Abzug aller Verbindlichkeiten ein bereinigtes Nettoeinkommen von €2000,-, Ehefrau F lediglich €1.700,-. Beide haben erwachsene Kinder. Von den €300,- Überschuss zugunsten von M hat dieser an F €128,57 als Trennungsunterhalt zu zahlen (300 x 3 = 900 : 7 = rd. €128,57).

Allerdings muss dem Zahlungspflichtigen ein Selbstbehalt bleiben, dieser liegt zur Zeit (1.1.2015) bei €1.080,-. Sollte er/sie aufgrund der Unterhaltspflicht unter den Selbstbehalt rutschen, wird der Unterhalt selbst gekürzt.

Die Unterhaltspflicht für gemeinsame minderjährige Kinder entsteht in dem Augenblick, wenn die Eltern sich getrennt haben. Der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, erbringt seinen Unterhaltsanteil durch Betreuung, Kost und Logis. Der andere hat im Gegenzug Unterhalt in Geld zu leisten, zahlbar an den die Kinder betreuenden Elternteil. Die Höhe des Kindesunterhaltes richtet sich nach den Einkünften des Unterhaltspflichtigen und dem Alter des Kindes, abzulesen in der sogenannten "Düsseldorfer Tabelle".
 
Das Kindergeld erhält der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt. Für den anderen, unterhaltspflichtigen Elternteil wird eine hälftige Anrechnung des Kindergeldes auf seinen Unterhaltsbetrag vorgenommen. Auch hier ist ein Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Elternteils zu berücksichtigen, den Sie rechts aus der Tabelle "Selbstbehalt" entnehmen können.

Aufgrund der Komplexität dieses Themas können wir Ihnen hier nur einen ersten groben Überblick ohne Anspruch auf Vollständigkeit geben. Grundsätzlich sollten Sie in allen Fällen von Unterhaltsansprüchen sich vom Jugendamt (nur Kindesunterhalt) und/oder von einem Rechtsanwalt beraten und vertreten lassen. Für die gerichtliche Geltendmachung besteht Anwaltszwang!

Auf der rechten Seite unter "Formulare & Infos" finden Sie die Düsseldorfer Tabelle und die Tabelle zum Selbstbehalt.

Welches Gericht ist zuständig, wie läuft das Scheidungsverfahren ab & brauche ich einen Anwalt?
  1. Aus Ihren Angaben in unserem Online-Scheidungsformular können wir bestimmen, welches Gericht für den Antrag auf Ehescheidung zuständig ist:
    - sollten gemeinsame minderjährige Kinder vorhanden sein, dann ist das Familiengericht zuständig, in dessen Gerichtsbezirk die Kinder leben.
    - sollten keine minderjährigen Kinder vorhanden sein, dann ist das Familiengericht zuständig, an dem die letzte gemeinsame Ehewohnung bestand und wenn diese tatsächlich noch von einem Ehepartner bewohnt wird.
    - sollten keine gemeinsamen minderjährigen Kinder vorhanden sein und auch kein Ehepartner mehr dort leben, wo früher die gemeinsame Ehewohnung bestand, dann ist das Gericht zuständig, in dessen Gerichtsbezirk der Ehepartner wohnt, gegen den der Antrag auf Ehescheidung gestellt wird (sog. Antragsgegner).
    - für alle sonstigen Fälle (z.B. beide Ehepartner im Ausland) gilt die Zuständigkeit des Amtsgerichts Schöneberg.
     
  2. Nach Eingang des von Ihnen ausgefüllten Online-Scheidungsformulars melden wir uns bei Ihnen telefonisch und übersenden Ihnen eine Vollmacht nebst Kostenübersicht. Sie unterschreiben diese Vollmacht und senden diese per Post, Telefax oder Email an uns zurück.
     
    Sollten Sie Verfahrenskostenhilfe beantragen wollen, dann laden Sie bitte den auf dieser Seite befindlichen Antrag sogleich herunter und füllen ihn aus, unterschreiben diesen, fügen die notwendigen Anlagen bei und übersenden uns alles per Briefpost (NICHT per Telefax/Email)! Unsere Kanzlei fertigt sodann unverzüglich den Scheidungsantrag, von dem Sie per Email eine Abschrift erhalten. Wir reichen den Scheidungsantrag sofort beim zuständigen Familiengericht ein.
     
    Nach Eingang beim Familiengericht wird dort ein Aktenzeichen vergeben und eine Gerichtskostenrechnung ausgestellt. Diese übersenden wir Ihnen mit unserer Kostenvorschussnote. Die Gerichtskosten sollten Sie unverzüglich bezahlen, weil ansonsten der Scheidungsantrag dem anderen Ehepartner nicht zugestellt wird. Sollten Sie Verfahrenskostenhilfe beantragt haben, bekommen Sie von uns keine Kostenvorschussnote, da die Anwaltskosten von der Justizkasse übernommen werden. Haben Sie eine Ratenzahlung mit uns vereinbart, dann tritt der Zahlungsplan in Kraft.
     
    Dem anderen Ehepartner wird nach Zahlung der Gerichtskosten der Scheidungsantrag zugestellt. Bei einer einvernehmlichen Scheidung genügt es, wenn der andere Ehepartner durch eine kurze schriftliche Erklärung gegenüber dem Gericht darlegt, dass er der Scheidung selbst ausdrücklich zustimmt und dass alle Angaben im Scheidungsantrag zutreffen. Hierfür muss sich der andere Ehepartner nicht anwaltlich vertreten lassen.
     
    Sollte kein Versorgungsausgleich durchzuführen sein (Verzicht im Termin, Ausschluss beim Notar), so wird das Familiengericht umgehend Termin zur Ehescheidung anberaumen. Ansonsten sollten Sie bitte das auf dieser Seite zur Verfügung gestellte Formular zum Versorgungsausgleich ausfüllen und uns bzw. dem Familiengericht übersenden. Das Familiengericht holt sodann bei den Sozialversicherungsträgern und Lebensversicherungen die entsprechenden Informationen und Berechnungen ein. Sobald alle Angaben zur Berechnung vorliegen, setzt das Familiengericht einen Termin zur Ehescheidung an.
     
  3. Der Termin beim Familiengericht dauert in der Regel zwischen 20-30 Minuten, bei dem beide Ehepartner mit Ihren Personalausweisen und mindestens ein Anwalt anwesend sein müssen. Für Sie entstehen keine zusätzlichen Kosten, wenn der Termin bei einem Familiengericht stattfindet, das sich nicht an unserem Kanzleisitz befindet! Innerhalb von zwei Wochen erhalten Sie dann in der Regel den schriftlichen Gerichtsbeschluss mit dem Ausspruch der Ehescheidung.
     
  4. Das Gesetz sieht vor, dass der Ehepartner, der den Scheidungsantrag stellt, anwaltlich vertreten sein muss. Der andere Ehepartner kann im Falle einer einverständlichen Scheidung seine Zustimmung zur Scheidung bei Gericht erklären, hierfür muss sie/er nicht anwaltlich vertreten sein. Somit können die Kosten für einen weiteren Rechtsanwalt eingespart werden, die Ehepartner teilen sich in der Regel dann auch die Kosten für die Vertretung durch nur einen Anwalt und die Gerichtskosten. Voraussetzung ist dafür aber, dass sich die Ehepartner über alle offenen Fragen einig sind.
Bekomme ich nach der Scheidung Unterhalt? Wie verhält es sich mit dem Kindesunterhalt?

Grundsätzlich JA, aber durch die letzte Reform des Unterhaltsrechts hat sich beim sogenannten Geschiedenenunterhalt sehr viel geändert. Heutzutage wird die Eigenverantwortung des unterhaltsberechtigten Ehepartners viel stärker in den Vordergrund gestellt. Nachehelicher Unterhalt ist daher eher die Ausnahme denn die Regel, jeder der Ehepartner soll nach einer Scheidung für seinen Lebensunterhalt selbst sorgen. Das ändert allerdings nichts daran, dass dennoch auch nach der Scheidung der leistungsfähigere dem anderen Ehepartner Unterhalt leisen muss, dies aber nur solange, wie ehebedingte Nachteile ausgeglichen werden müssen oder die sogenannte nacheheliche Solidarität es verlangt. Voraussetzung für jede Art von Unterhalt ist das Vorliegen eines besonderen Grundes. Einer der wichtigsten ist die Betreuung der gemeinsamen Kinder. Daneben gibt es noch Unterhalt wegen Alters, Krankheit, unverschuldete Erwerbslosigkeit, Aufstockungsunterhalt, Ausbildungsunterhalt und aus Billigkeitsgründen.
 
In den ersten drei Lebensjahren eines Kindes brauchen Sie als betreuender Elternteil nicht arbeiten zu gehen, sondern können sich, selbst bei einer möglichen Versorgung durch Dritte, für die ganztägige Alleinversorgung Ihres Kindes entscheiden. Dieser Basisunterhaltsanspruch wird erst ab dem 3. Lebensjahr des Kindes insoweit verringert, als Sie dann verpflichtet sein können, wenigstens eine Teilzeitarbeit aufzunehmen. Ein stufenweiser Übergang zur Vollzeitbeschäftigung in den Folgejahren ist möglich.
 
Nachehelichen Unterhalt muss ein geschiedener Ehepartner nur zahlen, wenn er leistungsfähig ist, ohne seinen eigenen Lebensunterhalt zu gefährden, d.h. diesem nach Zahlung des Unterhaltes ein monatlicher Selbstbehalt laut Tabelle in Höhe von €1.200,- verbleibt. Sollten mehrere Unterhaltsberechtigte zusammen treffen (Kinder und geschiedener Ehepartner) und das Einkommen des Leistungspflichtigen nicht ausreichen, dann wird der zur Verfügung stehende Betrag unter den Berechtigten anteilsmäßig verteilt. Das Stufenmodell lautet: an erster Stelle minderjährige Kinder, sodann Ehepartner, die gemeinsame Kinder betreuen sowie Ehepartner aus einer längeren Ehe, danach erst die übrigen Ehegatten, volljährige Kinder, Enkelkinder und Eltern.

Die Höhe des nachehelichen Unterhaltsanspruches ist, wie beim Trennungsunterhalt, grundsätzlich 3/7 des bereinigten Nettoeinkommens, hängt aber entscheidend vom Einzelfall und einer umfassenden Prüfung der Angemessenheit durch das Familiengericht ab. Zudem kann der Unterhaltsanspruch zeitlich befristet werden. Einen lebenslangen Unterhaltsanspruch gibt es nicht mehr, außer wenn die Ehe mehr als 20 Jahre andauerte. 

Noch eine wesentliche Besonderheit am Rande: während die Ehepartner auf Trennungsunterhalt nicht wirksam verzichten können, ist dies bei einem nachehelichen Unterhaltsanspruch sehr wohl möglich, allerdings nur durch Erklärung vor dem Notar oder bei Gericht.

Beim Kindesunterhalt wird genau so verfahren wie in der Trennungszeit, so dass wir zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dort gemachten Ausführungen verweisen möchten.

Aufgrund der Komplexität dieses Themas können wir Ihnen hier nur einen ersten groben Überblick ohne Anspruch auf Vollständigkeit geben. Bitte lassen Sie sich auf jeden Fall hinsichtlich der Frage, ob und in welcher Höhe nachehelicher Unterhalt verlangt werden kann, von uns vorab eingehend beraten, da es hier maßgeblich auf Ihre persönlichen Umstände ankommt. Für eine gerichtliche Geltendmachung besteht Anwaltszwang!

Was versteht man unter Zugewinn- & Versorgungsausgleich?

Zugewinn ist der Überschuss eines Ehepartners aus einer Berechnung des Anfangsvermögens bei Eheschließung gegenüber dem Endvermögen bei Einreichung des Scheidungsantrages. Sollte das Anfangsvermögen nicht mehr feststellbar sein, dann wird angenommen, dass das Anfangsvermögen €0,- betrug. Man vergleicht dann den Zugewinn der Ehefrau mit dem des Ehemannes. Sollte sich zugunsten des einen oder des anderen ein Überschuss ergeben, so ist dieser durch hälftige Zahlung auszugleichen. Klassische Vermögenswerte, die zum Zugewinn zählen sind z.B.:
- Kontoguthaben, Sparvermögen, Aktien, Anleihen
- Schmuck, Pelze, Fotoausrüstung, Münzsammlung
- Immobilien, Kapitallebensversicherung

Sollte ein Ehepartner während der Ehezeit erben, dann fällt das Erbe selbst nicht in die Berechnung des Zugewinns. Einzig wenn sich das Erbe während der Ehezeit wertmäßig erhöht (z.B. Wertsteigerungen bei Aktien o. Immobilien), dann muss diese Erhöhung in den Zugewinn des jeweiligen Ehepartners mit eingerechnet werden.

Gemeinsames Mobiliar wird über das sogenannte Hausratsverfahren zwischen den Ehepartnern aufgeteilt, wenn diese sich nicht bereits vorab hierüber geeinigt haben. Ein Familienauto (für gemeinsame Einkäufe, Urlaube, chauffieren der Kinder) fällt nicht in den Zugewinn sondern gehört in der Regel zum Hausrat.

Versorgungsausgleich nennt man den wertmäßigen Ausgleich von gesetzlichen Rentenanwartschaften und privaten Kapitallebensversicherungen während der Ehezeit, wobei jeder Ehepartner dem anderen gegenüber den hälftigen Anteil auszugleichen hat. Dieser wird vom Gericht durchgeführt, wenn die Ehe mehr als drei Jahre bestand, außer wenn die Ausgleichsbeträge fast gleich sind oder nur geringe Ausgleichsbeträge herauskommen würden.
 
Sollte die Ehe weniger als drei Jahre bestanden haben, dann wird der Versorgungsausgleich nur und ausschließlich auf Antrag eines Ehepartners durchgeführt, egal wie hoch die jeweiligen Ansprüchen auch sein mögen.
 
Das aktuelle Scheidungsrecht sieht zudem die Möglichkeit vor, dass die Ehepartner vor einem Notar oder vor dem Familiengericht die Durchführung des Versorgungsausgleichs ausschließen. Eine gerichtliche Genehmigungspflicht für solch einen Verzicht gibt es nicht mehr. Das Familiengericht muss lediglich prüfen, ob die Vereinbarung für einen Ehepartner grob benachteiligend oder gar sittenwidrig ist, z.B. dann, wenn dem einen Ehepartner durch den Verzicht überhaupt keine oder eine völlig unzureichende Altersversorgung verbleibt.

Wie wird nach der Scheidung das Sorge- & Umgangsrecht geregelt?

Grundsätzlich geht das Familiengericht im Scheidungsverfahren davon aus, dass beide Eltern nach der Scheidung für die Kinder weiterhin das gemeinsame Sorgerecht ausüben. Das Einvernehmen hierüber ist Grundvoraussetzung für eine einvernehmliche Scheidung.
 
Der Elternteil, bei dem die Kinder ihren Lebensmittelpunkt haben, entscheidet über die alltäglichen Dinge allein, ohne sich mit dem anderen sorgeberechtigten Elternteil abstimmen zu müssen. Nur bei elementaren Entscheidungen, wie z.B. beim schulischen Werdegang oder bei medizinischen Eingriffen etc., müssen beide sorgeberechtigten Eltern gemeinsam entscheiden.
 
Auf ausdrücklichen Antrag des einen und bei Zustimmung des anderen Elternteils kann auch das alleinige Sorgerecht nur einem Elternteil übertragen werden. Sollte der andere Elternteil dem nicht zustimmen, dann muss das Familiengericht eine streitige Entscheidung treffen und wird hierzu das Jugendamt einschalten, das nach Rücksprache mit den Eltern und ggf. mit dem betroffenen Kind eine Stellungnahme darüber abgibt, ob es die Übertragung des alleinigen Sorgerechts befürwortet oder nicht. Bei seiner abschließenden Entscheidung lässt sich das Familiengericht auch von folgenden Prinzipien leiten: Förderung, Kontinuität, Kindeswille, Eltern- und Geschwisterbindung.

Der Elternteil, bei dem das Kind nach der Trennung nicht seinen regelmäßigen Lebensmittelpunkt hat, bekommt ein sogenanntes Umgangsrecht zugesprochen. In der Regel einigen sich die getrennten Eltern intern darüber, wie und wann der Umgang stattfindet.

Sollte eine Einigung nicht möglich sein, sollte das Jugendamt angerufen, das dann versucht, zwischen den Eltern eine Vermittlung durchzuführen. Sollte auch dies fehlschlagen, kann eine gerichtliche Entscheidung erzwungen werden.

In der Regel erhält der umgangsberechtigte Elternteil ein 14tägiges Umgangsrecht jeweils am Wochenende und hälftige zusammenhängende Zeiten in den regulären Schulferien sowie eine Regelung für die wichtigsten Feiertage (Ostern, Weihnachten etc.).