202206.10
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Die 10 größten Irrtümer im Verkehrsrecht

Es gibt wohl kaum einen Lebensbereich, über den so viele Halbwahrheiten im Umlauf sind, wie zum richtigen Verhalten der Teilnehmer im Straßenverkehr.

Und leider ist auch nicht immer alles richtig, was „der Stammtisch“ im Verkehrsrecht als rechtens erachtet!

Wer sich aber nicht informiert, für den kann es im Fall der Fälle teuer werden und zudem Ärger mit der Polizei und den Gerichten geben.

Zettel am fremden Auto nach einer Kollision hinterlassen

Der Klassiker im Verkehrsrecht: Immer noch hält sich hartnäckig das Gerücht, es genüge nach einem Zusammenstoß mit einem geparkten PKW einen Zettel mit seinem Namen und seiner Anschrift zu hinterlassen.

Das ist falsch und gefährlich, weil ein solches Verhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Anzeige wegen Unfallflucht nach sich zieht!

Tagsüber muss mindestens 30 Minuten gewartet werden, nachts mindestens 15 Minuten. Danach sofort zur nächsten Polizeiwache fahren und den Unfall anzeigen.

Tipp: Vor Ort mit dem Handy über den Notruf 110 die Polizei verständigen und fragen, ob auf eine Polizeistreife gewartet werden soll oder man gleich zur nächsten Polizeiwache fahren muss. Die Anrufe werden aufgezeichnet und können Sie später entlasten.

Radelnde Kinder müssen den Radweg oder die Straße benutzen

Falsch! Kinder bis acht Jahre müssen laut Verkehrsrecht grundsätzlich den Bürgersteig mit ihrem Fahrrad benutzen.

Fußgänger dürfen Parklücken freihalten

Es wird immer wieder gerne gemacht, ist aber dennoch verboten. Wer als Beifahrer aussteigt, um eine Parklücke für den Fahrer freizuhalten, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Der sogenannte „Freihalter“ darf sogar von einem anderen Fahrzeug mit „sanfter Gewalt“ aus der Lücke herausgedrängt werden, denn Vorrang beim Einparken hat generell das Fahrzeug, das die Lücke zuerst erreicht.

Die Polizei muss zu einem Unfall immer gerufen werden

Viele rufen nach einem kleinem Verkehrsunfall gleich die Polizei, weil Sie glauben, dass die gegnerische Versicherung ansonsten nicht den Schaden bezahlt. Klingt einleuchtend, stimmt aber nicht. Auch Beweise, die Sie selbst bei Schäden bis € 500,- aufnehmen, werden in der Regel anerkannt. Bei kleineren Blechschäden kommt übrigens die Polizei gar nicht mehr!

Wer auffährt, hat laut Verkehrsrecht immer schuld

Stimmt meistens, aber leider auch nicht immer. Abruptes und unmotiviertes Abbremsen mit anschließendem Auffahren des Hintermannes geht zu Lasten des Vordermannes. Ein Phänomen, das ab und zu auf Autobahnen zu beobachten ist.

Jeder darf so langsam fahren, wie er will

Viele Langsamfahrer gehen davon aus, dass es zwar Höchstgeschwindigkeiten gibt aber keine Mindestgeschwindigkeit. Dies ist nur eingeschränkt richtig: denn laut Verkehrsrecht ist es verboten, ohne trifftigen Grund so langsam zu fahren, dass die anderen Verkehrsteilnehmer dadurch behindert werden.

Wer also auf der Autobahn links notorisch 100 km/h fährt, obwohl die rechte Spur frei ist, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

Falschparker darf ich laut Verkehrsrecht zuparken


In der ersten Wut über den versperrten Parkplatz durch einen Unbekannten, hat schon mancher Eigentümer oder Mieter eines Park- bzw. Stellplatzes sich hierzu hinreißen lassen. Dies ist und bleibt verboten, der Falschparker darf Sie in solch einem Falle sogar auf Ihre Kosten laut Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) abschleppen lassen!

Wer überholt, darf weder Lichthupe noch Hupe benutzen

Falsch! Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Hupe und Lichthupe als Hinweis für den zu Überholenden eingesetzt werden, aber nicht als Dauersignal und bitte vorher nicht zu dicht auffahren.

Radfahrer haben auf dem Zebrastreifen Vorrang

Könnte man glauben, sollte man aber nicht. Wer ohne abzusteigen als Radfahrer einen Zebrastreifen benutzt, ist eben gerade nicht bevorrechtigt. Nur derjenige darf sich auf die Sonderrechte eines Fußgängers berufen, der sein Fahrrad schiebt!

Fußgänger können den Fahrradweg benutzen

Kommt es zum Unfall, weil ein Fußgänger unberechtigterweise den Fahrradweg benutzt hat, dann trifft ihn zumindestens ein Mitverschulden. Denn bei der Ermittlung der Schuldfrage steht er auf der gleichen Stufe wie die Fahrradfahrer, ist also diesem gegenüber nicht der schwächere Verkehrsteilnehmer!

Bitte beachten Sie, dass das Verkehrsrecht zu unseren Tätigkeitsschwerpunkten und Interessengebieten gehört!

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