Unfallschaden-Formular ausfüllen, absenden, fertig! Kein Besuch beim Anwalt erforderlich!

Bitte füllen Sie das unten stehende Formular zum Unfallschaden aus. Rote Sterne bedeuten, dass hier eine Eingabe zwingend erforderlich ist. Alle Ihre Angaben und Informationen werden von uns streng vertraulich behandelt und nicht an Dritte weiter gegeben! Nachdem Sie Ihre Angaben übersandt haben, bekommen Sie eine Email von uns, in der wir Ihnen kostenlos die weitere Vorgehensweise erklären, Ihnen die Kosten erläutern und eine gesonderte Vollmacht zum Unterschreiben übersenden. Erst nach Übermittlung der von Ihnen unterschriebenen Vollmacht an uns ist ein Mandatsverhältnis entstanden und nur dann senden wir auch ein Forderungsschreiben an die gegnerische Haftpflichtversicherung heraus. Sollten Sie Fragen haben, dann rufen Sie uns zu den normalen Bürozeiten unter 030 / 80 40 25 14 an oder senden Sie uns eine Email unter: roger.naebig@naebig.de

Hinweise zum Unfallschaden:

  1. Die Mehrwertsteuer auf die Reparaturkosten laut Gutachten oder Kostenvoranschlag wird von der gegnerischen Versicherung nur bei einer tatsächlichen Reparatur erstattet, nicht aber, wenn wir für Sie nur eine sogenannte fiktive Abrechnung vornehmen und Sie Ihr Fahrzeug z.B. später selbst reparieren oder gar unrepariert lassen.
  2. Bei jeder Art des Totalschadens (wirtschaftlich/tatsächlich) wird vom ausgewiesenen Wiederbeschaffungswert der Restwert Ihres verunfallten Fahrzeuges abgezogen. Wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung bei einem Unfallschaden ein höheres Restwertangebot nachweist, dessen Annahme für Sie zumutbar wäre, dann müssen Sie sich im Falle des Verkaufs dieses höhere Restwertangebot anrechnen lassen, auch wenn Sie tatsächlich weniger erzielt haben!
  3. Bei einem sogenannten wirtschaftlichen Totalschaden (Reparaturkosten höher als der Wiederbeschaffungswert eines vergleichbaren Gebrauchtwagens) wird von der gegnerischen Versicherung grundsätzlich nur der Wiederbeschaffungsaufwand (also der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert Ihres Fahrzeuges im aktuellen Zustand) erstattet. Es gilt aber zu beachten, dass bei einer Reparatur Ihres verunfallten Fahrzeuges die Kosten bis zu einer Höhe von 130% über dem Wiederbeschaffungswert von der gegnerischen Haftpflichtversicherung erstattet werden müssen! Hierfür muss Ihr Fahrzeug aber fachgerecht und vollständig repariert worden sein und Sie müssen Ihr „Integritätsinteresse“ durch eine weitere Nutzung des Fahrzeuges für einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten belegen!
  4. Kosten für einen Mietwagen werden Ihnen nur noch dann unproblematisch ersetzt, wenn Sie bei der Anmietung ausdrücklich den sogenannten „Ersatzwagentarif“ verlangen (aber bitte nicht den sog. „Unfallersatztarif“) und drei Vergleichsangebote einholen. Die Rechtsprechung verlangt darüber hinaus, dass Sie pro Tag eine durchschnittliche Fahrstrecke von mindestens 20 km mit dem Mietwagen zurücklegen müssen.
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