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Testament: Fragen & Antworten

Dieser Ratgeber mit den wichtigsten Fragen und Antworten rund um das Testament (auch letztwillige Verfügung genannt) soll Ihnen helfen, Fehler zu vermeiden und Zweifelsfragen zu klären. Denn viele Deutsche haben gar keine letztwillige Verfügung und wenn sie dann doch eine solche niederschreiben, dann wird leider vieles falsch gemacht.

Kann ich eine letztwillige Verfügung auch mündlich erklären?

Grundsätzlich nicht! Die letztwillige Verfügung muss schriftlich errichtet werden. Wenn Sie es selbst aufsetzen, dann bitte nur eigenhändig und handschriftlich aber nicht maschinengeschrieben oder als PC Ausdruck. Bitte Unterschrift und Datum nicht vergessen!

Ausnahmsweise kann der Erblasser auch ein sogenanntes (mündliches) Nottestament errichten, aber nur dann, wenn sich der Sterbeprozess bereits eingestellt hat und die Gefahr besteht, dass ein handschriftliches oder ein notarielles Testament nicht mehr vor Eintritt des Todes verfasst werden kann. Dieses Nottestament muss in Gegenwart von drei Zeugen erklärt werden und gilt für drei Monate. Wenn der Erblasser dann noch lebt, muss er ein neues schriftliches oder notarielles Testament aufsetzen.

Wenn ich ein neues Testament aufsetze, muss ich dann das alte vernichten?

Grundsätzlich hat ein zeitlich neueres Testament Vorrang vor einem älteren. Daher ist es auch wichtig, dass Sie in einer letztwilligen Verfügung auch immer ein Datum angeben. Nur so kann in im Streitfalle eindeutig bestimmt werden, welches Testament nun das aktuelle ist. Ein handschriftliches Testament können Sie gegebenenfalls durch einen Nachtrag neueren Datums ergänzen, aber auch hier bitte nicht die Unterschrift und das Datum vergessen. Sollten Sie ein sogenanntes Berliner Testament (Ehegattentestament) ergänzen wollen, müssen beide Ehepartner ihre Unterschrift unter den Nachtrag setzen.

Um jedes Missverständnis zu vermeiden, sollten sie im Zweifel ältere, nicht mehr gewollte Testamente, vernichten.

Darf ich meinen Hund oder ein sonstiges Haustier als Erben einsetzen?

Der immer wiederkehrende Klassiker! Die Antwort lautet definitiv: NEIN! Nach deutschem Erbrecht dürfen nur natürliche (z.B. Ehegatte, Kinder, Enkel, Freund(in) etc.) oder juristische Personen (z.B. Tierheim, Tierschutzorganisation, Rotes Kreuz, Stiftung etc.) erben. Möchten Sie Ihr Haustier über Ihren Tod hinaus absichern, dann können Sie in ihrer letztwilligen Verfügung dem oder den Erben eine Auflage machen.

Wann kann ich einen nahen Angehörigen vollständig enterben?

Selbst wenn Sie in ihrem Testament einen unliebsamen Angehörigen nicht ausdrücklich als Erben erwähnen oder ihn sogar ausdrücklich von der Erbfolge ausschließen, verbleibt diesem ein Pflichtteil, soweit es sich um leibliche Kinder bzw. den Ehegatten handelt. Der Pflichtteilsanspruch entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbanspruches.

Nur bei schweren Vergehen oder Verbrechen, die vom Pflichtteilsberechtigten gegen den Erblasser oder ihm nahestehende Personen begangen werden, wie z.B.  Raub, Mord(versuch) und Sexualstraftaten, kann eine vollständige „Enterbung“ in der letztwilligen Verfügung wirksam erklärt werden.

Kann mein geschiedener Ehepartner noch etwas von mir erben?

Mit der rechtskräftigen Scheidung erlischt das sog. gesetzliche Ehegattenerbrecht endgültig. Auch ein eventuell errichtetes Ehegattentestament (das sogenannte „Berliner Testament“) verliert seine Wirkung mit Rechtskraft der Scheidung.

Wo kann ich mein Testament sicher aufbewahren?

Grundsätzlich sollten Sie eine letztwillige Verfügung leicht auffindbar dort deponieren, wo es schnell gefunden werden kann, also z.B. bei den persönlichen Papieren, wie etwa dem Familienstammbuch. Sollten Sie die Befürchtung haben, dass ihr Testament von missliebigen Verwandten nach ihrem Tod vernichtet werden könnte, dann geben sie es in die amtliche Verwahrung beim Amtsgericht Ihres Wohnortes. Im Todesfalle wird es dann dort automatisch eröffnet.


Bitte beachten Sie, dass das Erbrecht zu den Tätigkeitsgebieten und Interessenschwerpunkten dieser Kanzlei gehört!

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