| Übelkeit im Taxi: Eltern haften nicht für Kinder |
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![]() AG München, AZ 155 C 16937/09 Für Kinder gibt es keine Gefährdungshaftung. Wenn sich ein Kind im Taxi erbricht und es dadurch verunreinigt, haften Eltern nur dann, wenn sie die Übelkeit vorher erkannt, aber nichts dagegen getan haben. Im vorliegenden Fall aus dem Jahre 2009 nahmen ein Ehepaar und ihre 9-jährige Tochter ein Taxi, um nach Hause zu gelangen. Kurz nachdem der Fahrer gestartet war, teilte ihm die Mutter mit, dass ihre Tochter sich nicht wohl fühle und bat ihn anzuhalten. Doch bevor das Taxi noch anhalten konnte, erbrach sich das Mädchen und verunreinigte das Auto, sodass das Taxi für 190 Euro gereinigt werden musste. Während der Reinigung musste der Taxifahrer ein neues Taxi für 800 Euro mieten, um weiter fahren zu können. Von der Mutter wurde nun vom Taxiunternehmen der Kostenausgleich verlangt, mit der Begründung, dass sie das Unwohlsein ihres Kindes erkannt, aber nichts dagegen unternommen hätte. Die Mutter jedoch weigerte sich zu zahlen, da das Mädchen zuvor nur über Halsschmerzen und Müdigkeit klagte und das Erbrechen so plötzlich kam, dass sie die Verunreinigung nicht verhindern konnte. Die Klage wurde mit Endurteil abgewiesen, da ein Schadensersatzanspruch nicht gegeben war. Schließlich gibt es keine Gefährdungshaftung für Kinder und eine solche würde nur vorliegen, wenn die Mutter die allgemeine oder vertragliche Sorgfaltspflicht verletzt hätte. Da der Taxifahrer aber nicht beweisen konnte, dass die Mutter das Erbrechen erkennen und/oder voraussehen konnte, liegt ein Verschulden der Mutter bzw. der Eltern nicht vor. |
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| Aktualisiert ( Donnerstag, 29. Dezember 2011 um 18:47 Uhr ) |


