Rechtsanwaltskanzlei Näbig

Kein Raucherzimmer für Lehrer (VerwR) Drucken E-Mail

VerwG Berlin, VG 26 A 205/08

Wenn ein Lehrer im Dienst rauchen will, muss er dafür das Schulgelände verlassen. Mit dieser Begründung wurde die Klage eines Lehrers abgewiesen, der sich gegenüber der Senatsverwaltung für Bildung in Berlin für ein Raucherzimmer im Schulgebäude ausgesprochen hatte.


Der Lehrer fühlte sich durch den Verweis, außerhalb des Schulgeländes zu rauchen, in seinen Freiheitsrechten beschränkt und argumentierte, dass durch ein Raucherzimmer die Schüler nicht beeinträchtigt wären. Das Verwaltungsgericht erklärte, dass seit dem Berliner Schulgesetzes 2005 das Rauchen auf dem Schulgelände strikt untersagt sei. Damit habe der Berliner Landesgesetzgeber auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, außerdem diene das Verbot auch zur Abwehr der gefährlichen Folgen des Passivrauchens. Durch das Rauchen außerhalb des Schulgeländes könnte der Lehrer auch kein schlechtes Vorbild gegenüber den Schülern abgeben, so das Gericht. Die Rechte auf körperliche Unversehrtheit und der staatliche Erziehungsauftrag hätten klaren Vorrang vor der allgemeinen Handlungsfreiheit der Raucher.

Aktualisiert ( Dienstag, 29. November 2011 um 13:39 Uhr )
 

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