| Anwaltskosten als Verzugsschaden (ZivilR) |
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Wenn eine Versicherung eine fällige Leistung nicht rechtzeitig auszahlt oder grundlos verweigert, dann kann der Versicherte die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstandenen Kosten als sogenannten Verzugsschaden gegenüber der Versicherung geltend machen. Im Ausgangsfall entschied das OLG Koblenz zugunsten des Versicherten, weil die Versicherung die an sich fällige Geldzahlung „ernsthaft und endgültig“ verweigert hatte und somit automatisch in Verzug geraten war, obwohl ihre Leistungspflicht unzweifelhaft feststand. Zu dem dadurch beim Versicherten entstehenden Verzugsschaden gehören auch die Kosten des beauftragten Rechtsanwaltes zur Durchsetzung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag. |
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| Aktualisiert ( Freitag, 31. Oktober 2008 um 11:48 Uhr ) |


OLG Koblenz, 10 U 471/99