| Verkaufslackierung eines Gebrauchtwagens (ZivilR) |
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Wird ein drei Jahre alter PKW der Oberklasse verkauft, muss der Käufer nicht über solche Neulackierungen informieren, die weder einen Unfallschaden noch Roststellen verdecken sollen. Eine rein optische Aufarbeitung des zu verkaufenden Fahrzeugs ist nicht aufklärungspflichtig. Das OLG Frankfurt/M. hatte die Klage eines BMW-Käufers abgewiesen, weil es allein in der verschönenden Lackierung des streitbefangenen Autos keine Vorspiegelung fehlender Eigenschaften durch den Verkäufer erkennen konnte. Diese sogenannte „Verkaufslackierung“ stelle vielmehr eine Schönheitsreparatur zur Beseitigung von Kratzern, Parkdellen und Steinschlagschäden dar. Solche Bagatellschäden dürften zur Verkaufsförderung durch eine Neulackierung beseitigt werden. |
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| Aktualisiert ( Mittwoch, 10. September 2008 um 10:53 Uhr ) |


Oberlandesgericht Frankfurt/M., 3 U 86/00