| Untersuchungspflicht des Gebrauchtwagenhändlers (ZivilR) |
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Grundsätzlich hat jeder Gebrauchtwagenhändler eine Pflicht zur Überprüfung seiner von ihm zu verkaufenden Fahrzeuge in Form einer Sichtprüfung. Unterlässt er diese Prüfung oder ist diese derart oberflächlich, dass offensichtliche Mängel nicht erkannt werden können, dann hat er den Käufer hierüber zu unterrichten. Eine unterlassene Aufklärung des Kunden rechtfertigt den Arglisteinwand gegenüber dem Gebrauchtwagenhändler. Somit kann sich dieser später nicht auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss („gekauft wie besichtigt“) wirksam berufen. Das OLG Köln hatte im Ausgangsfall dem Käufer eines Gebrauchtwagens Schadensersatz zuerkannt, da das Fahrzeug schon beim Kauf erhebliche Mängel hatte, die sich erst nach Übergabe herausstellten. Der Gebrauchtwagenhändler wiederum hatte sich durch eine unterlassene Prüfung des Fahrzeuges absichtlich unwissend gegeben, was nach Auffassung der Richter einem arglistigem Verschweigen gleich kommt. |
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| Aktualisiert ( Samstag, 03. Januar 2009 um 07:25 Uhr ) |


Oberlandesgericht Köln, 3 U 173/00