Rechtsanwaltskanzlei Näbig

Gurtpflicht an roter Ampel (VerkehrsR) Drucken E-Mail

 

Bundesgerichtshof, VI ZR 411/99

Autofahrer müssen auch bei Stopps vor einer roten Ampel weiterhin angeschnallt bleiben entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe in seinem am 08.02.2001 bekannt gewordenen Urteil. Schnallt der Fahrer sich trotzdem ab und kommt es zu einem Auffahrunfall, so trägt das Unfallopfer eine Mitschuld.

Im vorliegenden Fall hatte der Fahrer den Gurt bei einem kurzen Stopp abgeschnallt. Er zog sich Gesichtsverletzungen zu, als bei einem Auffahrunfall sein Kleintransporter auf einen anderen Wagen geschoben wurde.

Vorübergehendes und verkehrsbedingtes Verhalten, wie das Halten vor einer roten Ampel und vor einem Stoppschild, stellen jedoch keine Beendigung der Fahrt dar.

Der BGH  hat damit die Entscheidung des OLG Rostock aufgehoben und an die Vorinstanz zurückverwiesen. Diese hatten eine Gurtpflicht nur dann bejaht, wenn der Fahrer zum Unfallzeitpunkt fahren würde.

Aktualisiert ( Donnerstag, 28. August 2008 um 06:46 Uhr )
 

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