Rechtsanwaltskanzlei Näbig

Sorgloses Überholen (VerkehrsR) Drucken E-Mail

 

Bundesgerichtshof, VI ZR 92/99

Ein Verkehrsteilnehmer darf nur dann einen anderen überholen, wenn er sich davon vergewissert hat, daß die Überholspur tatsächlich frei ist. Kommt es beim Überholen nämlich zum Unfall, trifft den Überholenden grundsätzlich die Pflicht zum Schadensersatz.
Dies gilt auch dann, wenn das entgegenkommende Fahrzeug ohne Licht fuhr!

Im Ausgangsfall überholte ein Autofahrer mit Tempo 80 km/h und eingeschalteten Abblendlicht ein anderes Fahrtzeug und stieß dabei mit einem unbeleuchteten Motorrad zusammen. Der Motorradfahrer forderte daraufhin Schadensersatz.

Zu Recht befand der BGH! Denn der Autofahrer hätte mit Abblendlicht höchstens 50 km/h fahren dürfen, um auf entgegenkommende Fahrzeuge noch rechtzeitig reagieren zu können. Da er aber 80 km/h fahren mußte, hätte er nicht überholen dürfen!

Aktualisiert ( Mittwoch, 10. September 2008 um 10:48 Uhr )
 

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