Rechtsanwaltskanzlei Näbig

Keine Kündigung bei Kinderlärm (MietR) Drucken E-Mail

 

Landgericht Bad Kreuznach, 1 S 21/01

Die fristlose Kündigung einen Mietvertrages kann nicht mit Kinderlärm als Störung des Hausfriedens begründet werden. Die von Kindern ausgehenden Lärmbelästigungen sind von den Mitbewohnern zu dulden, solange sich diese als altersbedingtes und typisches Verhalten darstelle. Der von Kindern ausgehende Lärm sei als „Lebensäußerung“ unvermeidbar und selbst dann auch noch hinzunehmen, wenn es als besonders störend empfunden werde.

Das Landgericht Bad Kreuznach hatte mit dieser Begründung die Räumungsklage einer Vermieterin gegen eine Familie mit zwei Kindern abgewiesen. Den Mietern war wegen Störung des Hausfriedens fristlos gekündigt worden, weil andere Mitmieter sich über den Kinderlärm beklagt hatten. Das erstinstanzliche Amtsgericht hatte der Klage zunächst stattgegeben!

Nach Meinung des Landgerichts wäre die Grenze des Zumutbaren erst dann überschritten, wenn der Kinderlärm nicht mehr „sozialadäquat“ sei.
Aktualisiert ( Mittwoch, 10. September 2008 um 10:35 Uhr )
 

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