Rechtsanwaltskanzlei Näbig

Mietminderung wegen Baulärm (MietR) Drucken E-Mail

 

Amtsgericht Wiesbaden, 91 C 649/99-16

Ein Mieter darf wegen andauernden Baulärms auch ohne Zustimmung des Vermieters die Miete mindern. Dem Vermieter ist in solch einem Fall die fristlose Kündigung wegen ausbleibender Mietzahlungen verwehrt, weil der vertragsgemäße Gebrauch der Mietwohnung nachhaltig eingeschränkt ist.

In dem vorliegenden Fall hatte ein Mieter wegen lärmintensiver Bauarbeiten mit Presslufthämmern an der Fassade des von ihm bewohnten Miethauses die Miete für vier Monate gemindert.
Das Amtsgericht führte aus, die Belästigung habe auf der Hand gelegen, eine Minderung der Miete sei daher angemessen gewesen, so dass die vom Vermieter gegen den Mieter angestrengte Räumungsklage erfolglos blieb.

Aktualisiert ( Mittwoch, 10. September 2008 um 10:39 Uhr )
 

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