| Zugang der Kündigung (ArbR) |
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Die schriftliche Kündigung eines Arbeitnehmers, der mit einer Kündigung nicht rechnen muss, ist nur dann wirksam, wenn das Schreiben auch tatsächlich zugeht. Auch bei einer Versendung durch Einschreiben genügt es nicht, wenn der Postbote bei Nichtantreffen des Mitarbeiters einen Benachrichtigungsschein zurücklasse, das Einschreiben selbst aber nicht abgeholt werde. Im Ausgangsfall hatte das LAG Rheinland-Pfalz der Kündigungsschutzklage eines Installateurs stattgegeben, weil dieser nicht verpflichtet war, das beim Postamt niedergelegte Einschreiben auch abzuholen, da er von einer drohenden Kündigung nichts wusste. Somit lag kein wirksamer Zugang vor. |
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| Aktualisiert ( Donnerstag, 28. August 2008 um 08:09 Uhr ) |


Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 10 Sa 949/00