| Schlussformel im Zeugnis (ArbR) |
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Ein Arbeitszeugnis muss Angaben über Führung, Leistung sowie Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses enthalten. Die Klägerin hatte als Ergänzung eine Schlussformel in ihrem Zeugnis verlangt, in der der Arbeitgeber das Ausscheiden bedauert und ihr für die Zukunft alles Gute wünscht. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) erklärte hierzu, das dies nicht zum gesetzlich bestimmten Mindestinhalt gehörten. Zusätzlich verdeutlichte das BAG, dass sogenannte Geheimzeichen, die eine Distanzierung des Arbeitgebers vom Inhalt des Zeugnisses erkennen lassen, nicht erlaubt sind. Das Fehlen von Schlussformeln, in denen Dankbarkeit und die besten Wünsche durch den Arbeitgeber sowie sein Bedauern über das Ausscheiden des Arbeitnehmers zum Ausdruck kommen, stellt keine solche Distanzierung dar. Somit hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine Schlussformel. |
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| Aktualisiert ( Mittwoch, 10. September 2008 um 10:44 Uhr ) |


Bundesarbeitsgericht , 9 AZR 44/00