| Lohnzahlung in bar (ArbR) |
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Behauptet der Arbeitgeber, er habe einem Mitarbeiter den Lohn bar ausgezahlt, dann muss er dies im Bestreitensfall auch belegen können. Ansonsten kann der Arbeitnehmer seinen Lohnanspruch weiter geltend machen. Im vorliegenden Fall hatte sich der Arbeitgeber gegen eine Gehaltsklage eines Angestellten mit dem Vortrag gewehrt, er habe ihm den Lohn bar ausgezahlt, allerdings ohne nähere Angaben darüber zu machen, wann, wo und weshalb dies so geschehen sein soll. Auch eine Quittung konnte der Arbeitgeber nicht vorlegen. Das LAG entschied daher zu Ungunsten des Arbeitgebers auf Zahlung eines vollen Monatslohnes an den klagenden Arbeitnehmer. |
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| Aktualisiert ( Mittwoch, 10. September 2008 um 10:38 Uhr ) |


Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 4 Sa 297/00