Rechtsanwaltskanzlei Näbig

Erbschaftssteuerrecht 2010 Drucken E-Mail

Gerade erst ist die große Erbschafts(steuer)reform 2009 in Kraft getreten, schon gibt es die ersten angekündigten Änderungen im sogenannten Wachstumsbeschleunigungsgesetz:

Zum einen wird es für alle Erben von Unternehmen einfacher, eine weitesgehende Steuerfreiheit zu erlangen. Sie müssen das Unternehmen nicht mehr ganz so lange fortführen, wie in der jetzt noch bestehenden Regelung. Siehe hierzu auch meinen Beitrag "Erbschaftsteuerrecht 2009".
Das Gesetz senkt nun die Haltefrist des Firmenvermögens für den sogenannten 85%igen Verschonungsabschlag von sieben auf fünf Jahre und den Schwellenwert für die zu zahlende Lohnsumme von 650 auf 400 Prozent. Zudem greift diese Regelung erst ab 20 Mitarbeitern (früher 10).
Dagegen ist die zweite geänderte Alternative, nämlich die völlige Erbschaftssteuerbefreiung des Firmenvermögens, eher ungünstiger geworden: bislang musste das vererbte Unternehmen innerhalb von zehn Jahren 1 000 Prozent der Ausgangslohnsumme zahlen, um steuerfrei vererbt werden zu können. Nun sollen es "nur" noch sieben Jahre und 700 Prozent sein. Dadurch haben die Unternehmen aber weniger zeitlichen Spielraum, Lohnunterschreitungen in den ersten Jahren am Ende der Steuerfrist wieder aufzuholen.
Weiterhin soll für Verwandte, die nicht in direkter Linie zum Erblasser stehen, ein neuer, günstigerer Steuertarif gelten. Geschwister, Neffen und Nichten sollen künftig lediglich zwischen 15 und 43 Prozent Erbschaftssteuer zahlen, bislang gelten Sätze von 30 bis 50 Prozent. Für Erben, die zwischen 600 000 und 6 Millionen Euro erben, ändert sich nichts, bei solchen Erbfällen verlangt der Fiskus weiterhin 30 Prozent.
Aktualisiert ( Donnerstag, 22. Juli 2010 um 18:58 Uhr )
 

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