| Kündigung: Die Tricks der Chefs |
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In der aktuellen Wirtschaftskrise steigt für jeden (leitenden) Arbeitnehmer die Gefahr, seinen Arbeitsplatz zu verlieren. Geschützt werden nämlich Arbeitnehmer mit Familie, Kranke und Ältere. Missachtet der Arbeitgeber die einschlägigen Bestimmungen, dann sind hohe Abfindungen fällig oder sogar die Wiedereinstellung. Um dieser Zwickmühle zu entgehen, greifen die Arbeitgeber immer wieder zu besonderen arbeitsrechtlichen "Fußfallen", um sich von missliebigen Mitarbeitern zu trennen. Besonders beliebt sind Fehler von Arbeitnehmern bei der Spesenabrechnung, häufiges Zuspätkommen, abnehmende Arbeitsleistung, Krankheit, Heimarbeit und Wutausbrüche. Die Spesenabrechnung: ein arbeitsrechtliches MinenfeldSehr beliebt bei Arbeitgebern ist eine intensive Prüfung der Spesenabrechnung der leitenden Angestellten. Wer hier zu viel oder ungenau abrechnet, der kann mit einer fristlosen Kündigung sofort vom Arbeitsplatz entfernt werden, verliert einen eventuellen Anspruch auf Abfindung und unterliegt auch nicht mehr der Sozialauswahl. Und obwohl das Problem landläufig bekannt ist, führen viele Arbeitnehmer Ihre Spesenabrechnungen eher schlampig und ungenau. Besonders bei selbstgebuchten Reisen des Arbeitnehmers können Arbeitgeber einhaken: Denn wer als Arbeitnehmer die Spesenrichtlinien des Unternehmens dann nicht peinlichst einhält und nebenher gleichzeitig noch ein eigenes Fahrtenbuch führt, dem winkt bei einer Prüfung der Abrechnung alsbald die Entlassung. Die Arbeitsgerichte versuchen dieser Entwicklung nunmehr einen Riegel vorzuschieben und haben in einigen Entscheidungen fristlose Kündigungen wegen Fehlern in der Spesenabrechnung des Arbeitnehmers für unwirksam erklärt: Die Abrechnung weniger Mehrkilometer ist dann unbeachtlich, wenn der Arbeitgeber keinen festen Fahrweg vorgegeben hat (LAG Hamm, 10 Sa 1044/06). Die Arbeitnehmer müssen auch nicht Rechnungen für teures Essen in jedem Fall kontrollieren. Pünktlichkeit (... ist die Höflichkeit der Könige)"Arbeitszeitbetrug" ist bei Arbeitgebern ein beliebtes Argument für eine verhaltensbedingte Kündigung. Allerdings muss konkret durch Dritte (Detektive oder Kollegen) bewiesen sein, dass sich ein Arbeitnehmer für das Nichtstun bezahlen lässt. Bloße Verspätungen, die vom Arbeitnehmer nachvollziehbar begründet werden und für den Arbeitgeber somit unwiderlegbar sind, reichen hierfür nicht automatisch aus, selbst wenn dies jedes Mal mit einer Abmahnung geahndet wird. Vom "High Performer" zur "Nullnummer""Faulpelze" haben in unserem Rechtssystem immer noch gute Karten. Eine verhaltensbedingte Kündigung wegen schlechter bzw. unterdurchschnittlicher Leistungen ist für den Arbeitgeber kaum möglich. Das Bundesarbeitsgericht (BAG 2 AZR 752/06) urteilte jüngst, dass es grundsätzlich auf die Leistungsfähigkeit des jeweiligen Arbeitnehmers ankommt, auch wenn andere Kollegen mehr schaffen. Das BAG bringt es mit folgenden Satz auf den Punkt: "Der Arbeitnehmer muss tun, was der soll, und zwar so gut, wie er kann." Dies gelte nur dann nicht, wenn im Arbeitsvertrag hierzu konkrete Vorgaben enthalten seien, die der Arbeitnehmer nachweislich nicht erfüllt. Firmenunterlagen und -eigentum gehören in den BetriebArbeitnehmer sollten sich durch eine Prüfung ihres Arbeitsvertrages oder einer eventuellen Betriebsvereinbarung vergewissern, ob sie Dokumente und sonstige Unterlagen aus der Firma mit nach Hause nehmen können. Ansonsten eröffnet z.B. die Mitnahme von PowerPoint Präsentationen, Kundenaufstellungen und Geschäftsordnern dem Arbeitgeber die Möglichkeit zur sofortigen fristlosen Kündigung wegen eines Verstoßes gegen das Betriebsgeheimnis (LAG Sachsen 2 Sa 34/99 zur Mitnahme von Unternehmensdaten). Krankheit allein reicht nichtWenn der Arbeitgeber bereits alle Punkte erfolglos abgearbeitet hat, die eine fristlose oder verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen könnten, dann erfolgt der Griff zur Krankenakte. Denn lange Fehlzeiten in Verbindung mit einer chronischen Erkrankung und einer negativen Gesundheitsprognose können eine Kündigung rechtfertigen (BAG 2 AZR 292/06). Die Voraussetzungen im einzelnen sind:
Dem Arbeitnehmer bleibt in solch einem Fall nur die Möglichkeit, mit einer Aussage seines behandelnden Arztes (Entbindung von der Schweigepflicht notwendig) die Prognose zu widerlegen. Worte sind nicht immer Schall und RauchAufbrausende oder sehr emotionale Mitarbeiter treiben manche Arbeitgeber durch haltlose Vorwürfe derart in die Enge, dass diese irgendwann "ausrasten" und in ihrer Wut oder Enttäuschung vor Zeugen Dinge sagen, die sie später (bitter) bereuen. In der Regel sind beleidigende oder unnötig scharfe Äußerungen ausreichend, um ein Arbeitsverhältnis vor dem Arbeitsgericht aufzulösen. Die Abfindung fällt in solchen Fällen für den Arbeitnehmer deutlich geringer aus, weil es für den Arbeitgeber nicht mehr zumutbar ist, mit ihm weiter zusammen zu arbeiten. |
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| Aktualisiert ( Dienstag, 29. November 2011 um 13:36 Uhr ) |

