Rechtsanwaltskanzlei Näbig

Erbschaftssteuerrecht 2009 Drucken E-Mail

Seit dem 1.1.2009 ist das neue Erbschaftssteuerrecht in Kraft getreten. Das Ergebnis kurz und vereinfacht: Firmenvermögen werden von der Steuer weitgehend entlastet, nahe Angehörige können selbst werthaltige Immobilie des/der Verstorbenen zukünftig nahezu steuerfrei nutzen.

Die wichtigsten Fragen und Antworten habe ich hier anhand von Beispielen für Sie zusammengefasst:

 

1. Was hat der überlebende Ehepartner bei einer vererbten Immobilie zu versteuern?

Hier gibt es zwei Varianten:

a) Wohnt der überlebende Ehegatte bereits in der Immobilie oder zieht er nach dem Erbfall unverzüglich ein und bleibt dort auch für die nächsten 10 Jahre  wohnen, dann muss er dafür keine Erbschaftssteuer gezahlt werden. Es ist vollkommen egal, wie groß bzw. werthaltig die Immobilie tatsächlich ist.

b) Vermietet, verpachtet, verkauft oder nutzt der überlebende Ehegatte innerhalb der 10-Jahresfrist die Immobilie nicht mehr selbst, dann wird diese mit ihrem vollen Wert der Erbschaftssteuer unterworfen.

Beispiel: Die Ehefrau verstirbt, der Ehemann erbt von ihr zwei Häuser, von denen er das eine mehr als 10 Jahre bzw. bis zu seinem Versterben selbst nutzt (Wert: € 700.000,--) und das andere in der Folgezeit vermietet (Wert: € 550.000,--). Für die selbstgenutzte Immobilie hat er keine Erbschaftssteuer zu entrichten, die fremdvermiete Immobilie unterliegt der Erbschaftssteuer. Da dem Ehemann ein Freibetrag i.H.v. € 500.000,-- zusteht, muss er folglich einen Betrag von € 50.000,-- mit 7% versteuern, die den benannten Freibetrag übersteigen. Da er zur Steuerklasse 1 zählt, beträgt die Steuerlast für ihn € 3.500,--.

 

2. Welche Regelungen gelten für "Lebensgefährten" oder homosexuelle Lebenspartner?

Das unter 1. bereits dargelegte steuerfreie Wohnrecht gilt auch für homosexuelle Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, aber nicht für Partner, die weder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben oder gar verheiratet sind.

Sollte der eingetragene Lebenspartner die Immobilie weniger als 10 Jahre selbst bewohnen, dann muss er es wie normales ererbtes Vermögen versteuern.

 

3. Wie hat der überlebende Ehegatte das sonstige Vermögen zu versteuern?

Für das übrige vererbte Vermögen, wie etwa Aktien, Rentenpapiere, Geld, Schmuck, PKW etc. gelten die normalen erbschaftssteuerrechtlichen Regelungen mit der Maßgabe, dass Erbschaftssteuer erst dann anfällt, wenn der Ehegattenfreibetrag von € 500.000,-- überschritten wird und auch dann ist nur der über dem Freibetrag liegende Wert überhaupt der Erbschaftssteuer unterworfen.

Beispiel: Bei einem Gesamtvermögen von € 700.000,-- müsste der überlebende Ehegatte folglich € 22.000,-- in der Steuerklasse 1 zahlen (€ 700.000,-- abzgl. Freibetrag von € 500.000,-- ergibt einen Steuerwert von € 200.000,-- mal 11%). 

 

4. Wie werden Kinder bei einer ererbten Immobilie besteuert?

Soweit Kinder eine Immobilie erben, sei es nun eine Eigentumswohnung oder gar ein Hausgrundstück, dann haben Sie diese wie sonstiges Vermögen im Sinne des Erbschaftssteuerrechts zu versteuern.

Keine Regel ohne Ausnahme: Wenn das erbende Kind für die nächsten 10 Jahre mit erstem Wohnsitz die Immobilie selbst nutzt und die Wohnfläche (ohne Garagen, Terrassen, Hobbyräume etc.) nicht mehr als 200qm beträgt, dann bleibt das erbende Kind von der Erbschaftssteuer verschont.

Sollte die Wohnfläche mehr als 200qm betragen, dann muss nur die über dieser Wohnfläche liegende Anteil versteuert werden.

Zieht das erbende Kind vor Ablauf von 10 Jahren wieder aus, dann wird die Immobilie nachträglich dem sonstigen ererbten Vermögen zugeschlagen und entsprechend neu versteuert.

Beispiel: Die Tochter erbt die Stadtvilla der Eltern mit 300qm Wohnfläche und einem Wert von 1,2 Millionen EUR. Sie wohnt die nächsten 10 Jahre mit erstem Wohnsitz in der ererbten Immobilie. Somit sind 200qm Wohnfläche steuerfrei, die weiteren 100qm Wohnfläche müssen folglich versteuert werden. Da es sich hierbei um ein Drittel der Wohnfläche handelt, wären € 400.000,-- als ererbtes Vermögen anzusetzen. Als Tochter steht ihr aber auch ein Freibetrag i.H.v. € 400.000,-- zu, so dass auch dieser Mehrbetrag steuerfrei bleibt.

Für das sonstige "bewegliche" Vermögen gilt das unter 3. bereits Ausgeführte mit der Maßgabe, dass den Kindern ein Freibetrag nur in Höhe von € 400.000,-- zusteht.

 

5. Wie wird das Firmenvermögen besteuert?

Erben von Firmenvermögen haben ab sofort ein verbindliches Wahlrecht zwischen zwei Besteuerungsmodellen:

Variante 1: Keine Steuerbelastung

Wenn der Betrieb über 10 Jahre hinweg fortgeführt wird und die Summe der Lohnzahlungen in diesen 10 Jahren im Durchschnitt so hoch bleibt wie vor dem Erbfall, dann wird das ererbte Firmenvermögen gänzlich steuerfrei gestellt. Ein zwischenzeitlicher Abbau von Arbeitsplätzen ist möglich, weil das Finanzamt nach 10 Jahren in einer Gesamtschau berechnet, ob über die gesamten letzten 10 Jahre seit dem Erbfall das Zehnfache der ursprünglichen Lohnsumme gezahlt wurde. Da in 10 Jahren durch Lohnsteigerungen die Lohnsumme selbst mitsteigt, kann die Zahl der Beschäftigten in diesem Zeitraum leicht abnehmen aber im Großen und Ganzen wird dadurch erreicht, dass der Betrieb fast unverändert fortbesteht.

Der Gesetzgeber hat aber noch eine weitere große Hürde in diese Variante eingebaut: Das sogenannte Verwaltungsvermögen der Firma, sprich die nicht produktiven Anteile, wie etwa nicht genutzte Grundstücke, Maschinen oder teure Teppiche in der Empfangshalle, dürfen zu keinem Zeitpunkt mehr als 10% am gesamten Betriebsvermögen betragen. Sollte diese Grenze zu irgend einem Zeitpunkt überschritten werden, dann fällt die Steuerbefreiung vollständig weg und der Firmenwert muss wie sonstiges Vermögen versteuert werden.

Variante 2: Geringe Steuerbelastung

Wenn der Betrieb über 7 Jahre hinweg weiter geführt wird und der Erbe in diesem Zeitraum das 6,5fache der Lohnsumme bezahlt wie vor dem Eintritt des Erbfalles, dann verlangt der Fiskus nur 15% der Erbschaftssteuer, die ansonsten auf das vererbte Firmenvermögen zu zahlen wäre. Bei dieser Variante darf der Anteil des (unproduktiven) Verwaltungsvermögens 50% am gesamten Firmenwert betragen.

 

6. Welche Veränderungen gibt es bei den Steuerklassen?

Die Steuerklasse 1 für Eltern, Kinder und Enkel wurde nicht verändert. Hier liegen die Sätze zwischen 7% als Eingangs- und 30% als Spitzensteuersatz.

Die Steuerklasse 2 für Geschwister, Neffen und Nichten, Schwiegereltern und geschiedene Ehegatten sieht bereits einen Eingangssteuersatz von 30% vor, der dann stufenweise bis auf 50% ansteigt.

Die Steuerklasse 3 für entfernte Verwandte und Dritte ("Lebensgefährten") wird genau so besteuert wie die Steuerklasse 2

 

7. Welche Veränderungen gibt es bei den Freibeträgen?

Für Ehegatten, Kinder und Enkel (Steuerklasse 1) gibt es ab sofort höhere Freibeträge. Bei Ehegatten beträgt er € 500.000,--, für jedes Kind € 400.000,-- und für die Enkelkinder € 200.000,--. Außerdem bekommt jeder einen Hausratsfreibetrag i.H.v. € 41.000,-- und für andere Güter i.H.v. € 12.000,--.

Eingetragene Lebenspartner erhalten einen Freibetrag von € 500.000,--.

Geschwister, Neffen und Nichten (Steuerklasse 2) sowie die entfernten Verwandten und Dritte (Steuerklasse 3) bekommen einen Freibetrag i.H.v. € 20.000,--.

Der Freibetrag bleibt immer steuerfrei, egal wie hoch das Vermögen ist. Besteuert wird nur jeder Euro, der darüber liegt mit dem jeweils individuellen Steuersatz laut Tabelle.

 

Aktualisiert ( Donnerstag, 22. Juli 2010 um 11:20 Uhr )
 

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