Rechtsanwaltskanzlei Näbig

Die 10 Gebote zur Unfallregulierung Drucken E-Mail

Während sich Ihr Gegner, der den Verkehrsunfall verschuldet hat, um nichts kümmern muss, laufen Sie Ihrem Geld hinterher. Die gegnerische Versicherung will Ihnen eine andere Werkstatt aufschwatzen, akzeptiert Ihren Gutachter nicht und bombardiert Sie mit der Anfrage nach Unterlagen, die Sie gar nicht so schnell besorgen können.

Ihre Zeit und Ihre Mühe bei der Regulierung des Autounfalles bekommen Sie aber nicht ersetzt. Wozu dann auch noch Ansprüche verschenken, die Ihnen das Gesetz ausdrücklich zubilligt? Hier nun ein paar Tipps, wie Sie sich in solch einem Falle am besten verhalten:

 

  1. Verschenken Sie bei einem Verkehrsunfall nicht einfach Ihre Ansprüche!
  2. Nie die gegnerische Versicherung um Rat fragen!
  3. Vorsicht beim Zentralruf der Autoversicherer!
  4. Niemals einen Autounfall selbst mit der Versicherung regulieren!
  5. Nicht ungelesen oder gar sofort unterschreiben!
  6. Keine Regulierung des Verkehrsunfalles durch Abschleppdienst, Werkstatt oder Mietwagenfirma!
  7. Eine Abtretungserklärung nie unterschreiben!
  8. Beauftragen Sie einen eigenen Sachverständigen!
  9. Die Regulierung des Autounfalles über einen Anwalt ist in der Regel für Sie umsonst!
  10. Schlägt die Regulierung zu Unrecht fehl, sollte geklagt werden!

Verschenken Sie bei einem Verkehrsunfall nicht einfach Ihre Ansprüche!

Viele Unfallgeschädigte glauben, mit der Reparatur des Autos und der Kostenübernahme durch die gegnerische Versicherung sei der Schaden ja ausgeglichen. Weit gefehlt! Ihre tatsächlichen Schadensersatzansprüche sind viel höher. Allein die Ansprüche auf merkantilen Minderwert, Nutzungsausfall, Schadenspauschale und eventuell Schmerzensgeld belaufen sich auf mehrere 100 € bis zu mehreren 1.000 € je nach Sach- und Rechtslage, insbesondere wenn Ihr Auto nicht mehr fahrbereit ist!
Darüber hinaus steht Ihnen bei einem sog. wirtschaftlichen Totalschaden ein Anspruch auf 14 Tage pauschalen Nutzungsausfall für den Zeitraum der Neubeschaffung eines Ersatzfahrzeuges zu. Als Arbeitnehmer kann Ihr Arbeitgeber für den Zeitraum der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit Ersatz der Lohnkosten von der gegnerischen Versicherung verlangen.

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Nie die gegnerische Versicherung um Rat fragen!

Die gegnerische Versicherung handelt als Wirtschaftsunternehmen, das nur seinen Aktionären gegenüber zur Rechenschaft verpflichtet ist und nicht dem Unfallopfer. Je weniger daher an Sie gezahlt wird, um so besser steht die Versicherung da.
In der Vergangenheit haben die Haftpflichtversicherer durch eine "Überrumpelung" versucht, Sie durch sofortige Kontaktaufnahme "einzulullen". Ihnen wird am Telefon sofort eine Werkstatt präsentiert, bei der Sie ohne finanziellen Aufwand die Reparatur durchführen können. Verschwiegen wird dabei aber, dass es sich hierbei nicht um eine Markenwerkstatt handelt, sondern um den günstigsten Anbieter, der im Lager der gegnerischen Versicherung steht und Ihr Fahrzeug möglichst schnell und billig instand setzen will. Dabei bleibt in der Regel aber die Qualität auf der Strecke.

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Vorsicht beim Zentralruf der Autoversicherer!

Die Rufnummer 0180-25026 ist teuer und kostet Ihr Geld! Die Sachbearbeiter der gegnerischen Versicherung werden versuchen, Sie mit ihrer Fachkenntnis zu überrollen, damit Sie sich ja nicht umfassend über Ihre Rechte und Ansprüche informieren können. Außerdem wird der Zentralruf zur Beschaffung Ihrer persönlichen Informationen genutzt, die niemanden etwas angehen!

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Niemals einen Autounfall selbst mit der Versicherung regulieren!

Weder Ihr Zeitaufwand noch Ihre Ausgaben für Telefon, Porto, Kopien etc. werden ersetzt, da sie schwer nachweisbar sind. Können Sie sie nachweisen, dann wird man von Ihnen eine ausführliche und schriftliche Begründung aller Positionen verlangen.
Außerdem ist Ihnen der Sachbearbeiter in allen Punkten überlegen, da er seit Jahren nichts anderes macht, als Unfälle so günstig wie möglich für sein Unternehmen zu regulieren. Dafür wurde er eingestellt und ausgebildet.

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Nichts ungelesen oder gar sofort unterschreiben!

Diese Regel sollten Sie eigentlich immer und überall beherzigen, also auch bei Ihrer Unfallregulierung. Werkstätten sagen oft, nach einem Unfall unterschriebe der Kunde alles, was ihm vorgelegt werde. Das kann gutgehen, tut es aber meistens nicht. Auch von einer Regulierung des Unfalles durch Dritte (Werkstatt, Gutachter etc.) muss dringend abgeraten werden. Dieser Personenkreis vertritt nicht Ihre Interessen, sondern nur die Interessen der gegnerischen Versicherung oder des Betriebes, für den Sie arbeiten. Um möglichst alles schnell abzuwickeln, werden daher strittige Punkte bei der Unfallregulierung gar nicht erst angesprochen, so z.B. Schmerzensgeld, Wertminderung oder die Schadenspauschale.

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Keine Regulierung des Verkehrsunfalles durch Abschleppdienst, Werkstatt oder Mietwagenfirma!

Werkstätten bieten sich oft und gerne als Unfallregulierer an, obwohl sie hiervon eigentlich keine Ahnung haben. Sie machen dies nur, weil dort ein erhebliches Interesse an dem Reparaturauftrag besteht. Zudem ist eine Werkstatt ein Wirtschaftsunternehmen, das in erster Linie an sich denken muss und dann erst an den Kunden. Die Werkstatt wird daher immer zuerst die Reparaturkosten einfordern, zusätzliche Schäden wie Nutzungsausfall oder Minderwert aber eher unberücksichtigt lassen, da hierdurch nur Mehrarbeit entsteht, aber kein Geld für die Werkstatt zu verdienen ist.

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Eine Abtretungserklärung nie unterschreiben!

Der Kunde wird von der Werkstatt, dem Mietwagenunternehmen oder dem Sachverständigen oft aufgefordert, eine Abtretungserklärung zu unterschreiben. Damit sei dann für Sie die Sache erledigt. Leider falsch!
Wenn die gegnerische Versicherung nicht oder nicht voll zahlt, dann hilft Ihnen eine Abtretungserklärung gar nichts. Dann müssen Sie trotzdem den Rest oder alles zahlen, denn Sie sind der Auftraggeber!

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Beauftragen Sie einen eigenen Sachverständigen!

Sie können immer dann einen eigenen Gutachter beauftragen, wenn der Schaden € 750,-- übersteigt oder wenn versteckte Schäden durch den Unfall zu befürchten sind. Hierüber kann Ihnen Ihre Werkstatt kompetent Auskunft erteilen. Dies gilt auch dann, wenn die Versicherung einen angestellten Gutachter schicken will oder schon geschickt hat. Sie als Unfallgeschädigter haben nämlich einen Anspruch auf eine neutrale Feststellung der Schäden durch einen Sachverständigen, der eben gerade nicht für die gegnerische Versicherung arbeitet und deshalb versucht, den Schaden "schön" zu rechnen.

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Die Regulierung des Autounfalles über einen Anwalt ist in der Regel für Sie umsonst!

Entweder sind Sie rechtsschutzversichert, dann werden alle Kosten des Anwaltes von dort übernommen oder die gegnerische Haftpflichtversicherung trägt in Höhe des gezahlten Schadensersatzbetrages die anteiligen Anwaltshonorare!

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Schlägt die Regulierung zu Unrecht fehl, sollte geklagt werden!

Ganz hartnäckige Sachbearbeiter der gegnerischen Versicherung kann man nur noch zu einer umfassenden Regulierung zwingen, wenn durch den Anwalt Klage vor dem zuständigen Verkehrsgericht erhoben wird. Die Versicherungen dürfen nämlich nur einen kleinen Prozentsatz Ihrer Schadensfälle zu Gericht gehen lassen, sonst gibt es Ärger mit den Aufsichtsbehörden. Zudem wird der Vorgang dann an die Rechtsabteilung der Versicherung abgegeben, die dann auch noch Rückfragen stellt, warum der Schaden nicht oder nicht vollständig reguliert wurde.

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Aktualisiert ( Samstag, 27. Dezember 2008 um 13:14 Uhr )
 

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