Der Vermieter darf nicht im Rahmen einer Mieterhöhung einen Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn eine in seinem Formularmietvertrag enthaltene Klausel, die den Mieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet, unwirksam ist. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden