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Soziale Netzwerke als Jobrisiko

Auch soziale Netzwerke sind mittlerweile bei Gerichten zum Streitfall geworden. In den USA wurde jüngst eine unliebsame, gewerkschaftlich organisierte Mitarbeiterin entlassen, nachdem sie ihre Vorgesetzte bei Facebook mit Hohn und Spott überzogen hatte. Aber auch in Deutschland sollten sich Arbeitnehmer in Acht nehmen!

Arbeitgeber und missgünstige Kollegen durchsuchen soziale Netzwerke

Arbeitgeber, Vorgesetzte, missgünstige Kollegen aber auch Headhunter durchforsten im Netz die Einträge bei Facebook, LinkedIn und Xing sehr genau, um sich einen Überblick und eventuell einen Kündigungs- und/oder Ablehnungsgrund zu verschaffen. Da aber soziale Netzwerke für die Karriere immer entscheidender werden, befinden sich die Nutzer in einer dauerhaften Zwickmühle. Denn wer zur falschen Zeit am falschen Ort die falsche Bemerkung einstellt, dessen Karriere bzw. Arbeitsverhältnis ist schnell beendet. Wer sich aber nicht in sozialen Netzwerken bewegt, der hat am Arbeitsmarkt schlechtere Chancen.

Soziale Netzwerke sind wichtig für die Karriere

Die Personalberater geben ganz offen zu, dass jeder, der Karriere machen will, ein für ihn passendes soziales Netzwerk nutzen sollte, denn die Profile der Kandidaten werden von den Headhuntern eingehend geprüft und bewertet. Kompromittierende Aussagen, Bilder oder Informationen werden dann zum Ablehnungsgrund für die Bewerbung. Wer aber als Außendienstler bei Xing 900 Kontakte und mehr vorweisen kann, ist gegenüber Konkurrenten mit nur 20 Kontakten klar im Vorteil. Für Mitarbeiter mit ständigem Außenkontakt ist die Darstellung in den sozialen Netzwerken gar mittlerweile ungeschriebene Pflicht. Wer im Vertrieb oder Marketing sein Geld verdient, für den ist ein professioneller und zielgerichteter Auftritt bei Xing & Co ein absolutes Muss.

Bundesregierung will neue gesetzliche Regelung zum Schutz von Bewerbern & Arbeitnehmern

Bei der Recherche im Internet suchen die Personalverantwortlichen auch nach ungenehmigten Nebentätigkeiten oder wie es um den „guten Ruf“ des Arbeitnehmers oder Bewerbers bestellt ist. Doch Hilfe ist in Sicht. Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Beschäftigungsdatenschutzes auf den Weg gebracht, das Regelungen über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten bei Bewerbungen, Einstellungen und während des Arbeitsverhältnisses aufstellt. Danach müssen die Personalabteilungen des Arbeitgebers zukünftig die betreffenden Information von den Arbeitnehmern und Bewerbern selbst ermitteln. Vor der Erhebung allgemein im Internet zugänglicher Daten muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer oder Bewerber vorher darauf hinweisen. Diese können sich dann gegen die Datenerhebung wehren, wenn ihren Interessen schutzwürdiger sind als die der Arbeitgeber. Ganz konkret: Wer private Einträge in Netzwerken wie Facebook, Schüler- oder StudiVZ macht, braucht diese dem Arbeitgeber nicht offen zu legen bzw. kann der Erhebung und Verwendung ausdrücklich widersprechen.

Bei Xing und LinkedIn liegt der Sachverhalt aber wohl anders, denn hier überwiegt unzweifelhaft nicht der private Gebrauch des Nutzers. Vielmehr bieten beide als Business-Netzwerke eine Plattform für die berufliche Darstellung der Mitglieder. Privates findet man eher selten. Arbeitnehmer, die bei Xing & Co ihre Daten einstellen, können daher gegenüber ihrem Arbeitgeber ein allein privates und somit schützenswertes Interesse wohl nicht erfolgreich geltend machen.

Achten Sie darauf, was Sie in soziale Netzwerke an Textbeiträgen und Bildern einstellen

Von daher sollten alle Nutzer sozialer Netzwerke in abhängiger Beschäftigung striktes Schweigen hinsichtlich aller firmeninternen Angelegenheiten bewahren („Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“). Wer selbst unter einem „Nickname“ Betriebsgeheimnisse über Xing & Co herausposaunt, sich über Vorgesetzte lustig macht, Kollegen beleidigt oder das eigene Unternehmen schlecht redet, der riskiert die fristlose Kündigung. Denn jeder Arbeitnehmer hat eine Treue- und Loyalitätspflicht gegenüber seinem Arbeitgeber zu beachten, die umso höher ist, je weiter man auf der Hierarchieebene nach oben gekommen ist. Spricht der Arbeitgeber eine Abmahnung oder gar die (fristlose) Kündigung wegen einer Verletzung dieser Pflchten durch den Arbeitnehmer aus, dann trägt der Arbeitgeber allerdings im Arbeitsprozess hierfür die Beweislast.

Dass diese Hinweise nicht aus der Luft gegriffen sind, beweisen unzählige Einträge in verschiedenen Internet-Blogs, in denen sich neulich ein Arbeitnehmer bitterlich darüber beklagte, ihm wäre während der Probezeit gekündigt worden, weil der Arbeitgeber sein altes Xing-Profil aus Studentenzeiten und diverse Artikel, die nicht zur Firmenphilosophie passen, monierte. Damit wäre das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien zerstört! Da die Kündigung in der Probezeit erfolgte, war ein gerichtliches Vorgehen hiergegen aussichtslos.

Ausgiebiges Surfen in sozialen Netzwerken während der Arbeitszeit birgt Gefahren

Aber es lauern noch weitere arbeitsrechtliche Fallen: wer das Internet während der Arbeitszeit zu ausgiebig für die Eigendarstellung in sozialen Netzwerken nutzt, dem droht die fristlose Kündigung, selbst wenn der Arbeitgeber die Darstellung bei Facebook & Co ausdrücklich unterstützt. Wer täglich mehrere Stunden bei Xing sein Profil „schärft“ und somit nicht mehr ausreichend seine Arbeitsleistung dem Arbeitgeber zur Verfügung stellt, muss gehen, ohne dass es zuvor noch einer gesonderten Abmahnung bedarf. Gerade bei Arbeitnehmern, die auf der „Abschussliste“ der Personalabteilung stehen oder dem Vorgesetzten ein Dorn im Auge sind, wird die EMail- und Internetnutzung gerne genauestens kontrolliert. Denn kein Arbeitnehmer hat ein Recht auf die private Nutzung sozialer Netzwerke am Arbeitsplatz während der Arbeitszeit, außer wenn eine gesonderte Betriebsvereinbarung die private Nutzung des Internets ausdrücklich erlaubt. Hierüber sollte man sich daher vorab informieren.

Was passiert mit Ihren beruflichen Kontakten, wenn Sie den Arbeitgeber wechseln?

Probleme entstehen auch dann, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber wechselt: Wem gehören dann die Kundendaten bzw. die bestehenden beruflichen Kundenkontakte in Xing? Denn während des Arbeitsverhältnisses besteht für jeden Arbeitnehmer ein vertragliches Wettbewerbsverbot zugunsten seines Arbeitgebers. Sollte es keine anderslautende Vereinbarung geben, dann darf der Arbeitnehmer Kundenkontakte, die vom aktuellen Arbeitgeber angeordnet und finanziert wurden, in sozialen Netzwerken nur für diesen akquirieren aber nicht für sich selbst, den neuen Arbeitgeber oder gar für die geplante eigene Selbständigkeit. Bei gemischter privater und beruflicher Nutzung von Xing & Co entscheidet der Einzelfall.

Wer diese Hinweise beachtet, kann sich völlig ungezwungen in sozialen Netzwerken bewegen, ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen oder gar einen Karriereknick befürchten zu müssen.

Bitte beachten Sie, dass das Arbeitsrecht zu den Tätigkeitsgebieten und Interessenschwerpunkten dieser Kanzlei zählt!

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